Ausschreibung
Zusätzliche Lieferung und Montage einer Multifunktions-Reinigungs-Kabine (MFC-Kabine) im Zuge Lieferung, Montage, Inbetriebnahme sowie Unterweisung für eine Atemschutzwerkstatt und Atemschutzübungsanlage
AusfĂĽhrung:
Sachsen-Anhalt
Frist:
Uhr
Leistungsbeschreibung:
<div class="h1">Titel</div>
<div class="pre">Zusätzliche Lieferung und Montage einer Multifunktions-Reinigungs-Kabine (MFC-Kabine) im Zuge Lieferung, Montage, Inbetriebnahme sowie Unterweisung für eine Atemschutzwerkstatt und Atemschutzübungsanlage</div>
<div class="h1">Beschreibung</div>
<div class="pre">Zusätzliche Lieferung und Montage einer Multifunktions-Reinigungs-Kabine (MFC-Kabine) Die Beauftragung der nachträglichen Leistungen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist nach § 132 GWB zulässig. Der Auftraggeber ist nach einer rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass sie keine wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB darstellt, da weder ein Beispielsfall nach § 132 Abs. 1 Satz 3 GWB erfüllt ist, noch eine sonstige wesentliche Änderung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB gegeben ist. Zudem liegen die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB vor. Nach dieser Regelung ist unbeschadet von § 132 Abs. 1 GWB die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Die Beauftragung führt daher zu einer Vervollständigung der erforderlichen Leistungen im Zuge der notwendigen technische Ausstattung der Feuerwehrtechnischen Zentrale im Gefahrenabwehrzentrum des Burgenlandkreises. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass bei einer Einbeziehung der Leistungen in ein anderes Vergabeverfahren bzw. bei ihrer Vergabe in einem isolierten Vergabeverfahren mit beträchtlichen Mehrkosten zu rechnen wäre. Denn in diesen Fällen wären die Produktionskosten aufgrund des fehlenden Zusammenhangs mit den Leistungen im Zuge der notwendigen technische Ausstattung der Feuerwehrtechnischen Zentrale im Gefahrenabwehrzentrum des Burgenlandkreises deutlich höher, was zu einer unwirtschaftlichen Beschaffung führen würde. Eine Beauftragung der Leistungen im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zum bestehenden Vertrag mit der Dräger Safety AG & Co.KG überschreitet auch die Obergrenze nach § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht, wonach der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden darf.</div>
<div class="h1">Interne Kennung</div>
<div class="pre">B38 / 02 / 2024 (L)</div>
Zusammenfassung:
Tätigkeiten:
Details:
- Auftraggeber
- AusfĂĽhrungsfristen
- Vergabeunterlagen
- Bekanntmachungstext
- Und vieles mehr …
oder:
Id: BMxsThm0gZ