Ausschreibung

Vorinformation gem. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 zur Inhouse-Vergabe von Busverkehrsleistungen für den Stadtbus Hürth

AusfĂĽhrung:

Niedersachsen

Frist:

Uhr

Leistungsbeschreibung:

<div class="h1">Titel</div> <div class="pre">Vorinformation gem. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 zur Inhouse-Vergabe von Busverkehrsleistungen für den Stadtbus Hürth</div> <div class="h1">Beschreibung</div> <div class="pre">Die Stadt Hürth ist Aufgabenträgerin und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Sie beabsichtigt den öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an einen internen Betreiber im Stadtwerkekonzern zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste, die als „Stadtbus Hürth“ zusammengefasst sind. Zum Betriebsbeginn (01.10.2027) handelt es sich um folgende Verkehrsdienste: Linie 711: Hürth Mitte – Alstädten-Burbach – Gleuel - Berrenrath Linie 712: Hürth Mitte – Efferen Linie 713: Hermülheim - Hürth Mitte – Alt-Hürth – Knapsack Linie 714: Hürth Mitte – Kalscheuren – Fischenich Linie 717: Sielsdorf – Gleuel – Berrenrath – Knapsack – Kendenich Linie 720: Hermülheim – Hürth Mitte – Kendenich - Fischenich Linie 730: On-Demand-Verkehr („Hüpper“) Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Im Rahmen einer Marktanalyse des Nahverkehrskonzepts wurde festgestellt, dass a) im Stadtgebiet weiterhin eine Nachfrage für die bisherigen Linienverkehre gemäß §§ 42 u. 43 PBefG, ergänzt durch Bedarfsverkehre gem. § 44 PBefG besteht, welches b) nicht auf rein kommerzieller Basis, also ohne Ausgleich aus öffentlichen Mitteln erbracht werden kann und deshalb eine c) ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG nicht über eine allgemeine Vorschrift (aV) sichergestellt werden kann, weil diese lediglich einen Ausgleich der positiven oder negativen Auswirkungen eines Höchsttarifs auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers zulässt. Eine aV ist daher nicht geeignet, den bisherigen Angebotsumfang und die erforderliche Angebotsqualität zu finanzieren. Deshalb kommt nur ein öDA als Interventionsinstrument für die Gewährleistung der ausreichenden Verkehrsbedienung in Betracht. Aufgrund ihrer verkehrlichen, betrieblichen Abhängigkeit lassen sich positive Netzwerkeffekte im StadBus Hürth zudem nur durch eine Bündelung der Linien im Sinne des § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG erreichen. Deshalb sollen einzelne Linien nicht eigenwirtschaftlich aus der gebündelten Gesamtleistung herausgelöst werden können. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan des Rhein-Erft-Kreises und an das Nahverkehrskonzept der Stadt Hürth in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, im gleichen Bedienungsgebiet, neue Linien hinzukommen oder die heutigen Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VIS. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.</div>

Zusammenfassung:

Tätigkeiten:

Details:

  • Auftraggeber
  • AusfĂĽhrungsfristen
  • Vergabeunterlagen
  • Bekanntmachungstext
  • Und vieles mehr …
oder:
Id: 0VS8uF5saH