Ausschreibung
Vertrag zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V "Digitale Darmkrebsfrüherkennung"
AusfĂĽhrung:
Sachsen
Frist:
Uhr
Leistungsbeschreibung:
<div class="h1">Titel</div>
<div class="pre">Vertrag zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V "Digitale Darmkrebsfrüherkennung"</div>
<div class="h1">Beschreibung</div>
<div class="pre">Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens war der Abschluss eines Vertrages zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V zur digitalen Darmkrebsfrüherkennung (d-IFOBT). Die Auftraggeberin beabsichtigt mit diesem Vertrag, ihren Versicherten - ergänzend zur Darmkrebsfrüherkennung im Rahmen der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) - einen niederschwelligen und einfachen Zugangsweg zur Darmkrebsvorsorge mittels iFOBT im Sinne der oKFE-Richtlinie anzubieten. Das gegenständliche Leistungsangebot besteht aus mehreren Bestandteilen und umfasst die Bereitstellung eines Testkits/Stuhlentnahmetests (iFOB-Test), dessen Bestellung über ei-ne Landingpage erfolgt, sowie die Stuhluntersuchung gemäß II.D § 9 der oKFE-Richtlinie und die Übermittlung des Testergebnisses an den Versicherten. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung war den Bewerbungsbedingungen als Anhang 1 zum Vertrag (Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen) beigefügt. Weitere Einzelheiten waren zudem als Anlage 1 beigefügten Vertrag zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V zur digitalen Darmkrebsvorsorge (d-IFOBT) zu entnehmen. Konkrete Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen sind der Auftraggeberin nicht möglich. Einzelheiten zu ersten Schätzungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt 2 (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen) zu entnehmen. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urt.v. 17.06.2021, C- 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Soweit die angegebenen Mengen deutlich überschritten werden, beträgt die Höchstmenge, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung (maximal 4 Jahre) abgerufen werden kann, insgesamt maximal 150.000 abgerufene iFOBT-Tests. Eine Abnahmeverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung in einer bestimmten Höhe besteht aber nicht. Die Auftraggeberin geht mit dieser Rahmenvereinbarung keinerlei Abnahmeverpflichtung ein.</div>
<div class="h1">Interne Kennung</div>
<div class="pre">46/2025</div>
Zusammenfassung:
Tätigkeiten:
Details:
- Auftraggeber
- AusfĂĽhrungsfristen
- Vergabeunterlagen
- Bekanntmachungstext
- Und vieles mehr …
oder:
Id: M06tIvltDW