Ausschreibung

Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Landkreise Böblingen und Calw; Linienbündel BB05 „Mittleres Heckengäu“ im offenen Verfahren.

AusfĂĽhrung:

Baden-Württemberg

Frist:

Uhr

Leistungsbeschreibung:

<div class="h1">Titel</div> <div class="pre">Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in den Landkreisen Böblingen und Calw im Linienbündel BB05 „Mittleres Heckengäu“.</div> <div class="h1">Beschreibung</div> <div class="pre">Die Landkreise beabsichtigen als Aufgabenträger und zuständige Behörden nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien: 763 (Sindelfingen) - Böblingen – Aidlingen – Deufringen – Dachtel – Gechingen – Stammheim (CW) – Calw; 763A Sindelfingen – Böblingen – Dagersheim – Aidlingen – Deufringen – Dachtel – Gechingen - Stammheim (CW) (Schülerverkehr); 764 (Sindelfingen -) Böblingen - Aidlingen - Dachtel (- Gechingen); 766 Böblingen - Döffingen - Dätzingen - Schafhausen - Weil der Stadt; 768A Gärtringen - Aidlingen - Lehenweiler – Döffingen (Schülerverkehr); 769 Sindelfingen - Maichingen - Döffingen - Dätzingen - Weil der Stadt; N75 Böblingen - Dagersheim - Darmsheim - Döffingen - Dätzingen - Aidlingen - Deufringen - Dachtel – Böblingen sowie der On-Demand-Verkehr „Würmtal“ zwischen Aidlingen, Ehningen und Gärtringen. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind in den in Bezug genommenen Dokumenten (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. Es werden zwei Fahrplanvarianten ausgeschrieben: Im Basisangebot enden die letzten beiden Fahrten der Linie 763 bereits am Rathaus Gechingen. In der Option werden die letzten beiden Fahrten der Linie 763 bis nach Calw geführt. Beide Fahrplanvarianten sind aus den Musterfahrplänen ersichtlich. Voraussetzung für die Ausübung der Option ist, dass der Landkreis Calw eine entsprechende Verlängerung der Linie 763 beschließt. Die Entscheidung wird in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vergabeentscheidung getroffen. Die Option ist auch von einem eigenwirtschaftlichen Antragsteller zu erbringen. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf 1.198.069,86 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr im Basisangebot und 1.205.110,71 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr bei der Option. Hinzu kommen Leistungen im On-Demand-Verkehr „Würmtal“ im Umfang von rund 8.205 Betriebsstunden pro Jahr nach derzeitigem Planungsstand. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG sowie Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Die Landkreise kommen mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.</div>

Zusammenfassung:

Tätigkeiten:

Details:

  • Auftraggeber
  • AusfĂĽhrungsfristen
  • Vergabeunterlagen
  • Bekanntmachungstext
  • Und vieles mehr …
oder:
Id: penmrPUgeY