Ausschreibung

Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Göppingen; Linienbündel 4 „Voralb West“

AusfĂĽhrung:

Baden-Württemberg

Frist:

19.12.2025 10:00 Uhr

Leistungsbeschreibung:

<div class="h1">Titel</div> <div class="pre">Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Göppingen; Linienbündel 4 „Voralb West“</div> <div class="h1">Beschreibung</div> <div class="pre">Das Linienbündel ist wie folgt zu beschreiben: Linie 920 Göppingen – Jebenhausen – Bad Boll – Aichelberg Linie 920A [Faurndau] – Göppingen – Jebenhausen – Bad Boll – Zell – [Aichelberg] Linie 921 Göppingen – Jebenhausen – Hattenhofen – [Zell] Linie 921A Göppingen ZOB – Jebenhausen – Hattenhofen – [Zell] Linie 922 Uhingen – Sparwiesen – Hattenhofen – Zell Linie 922A Uhingen – Sparwiesen – Hattenhofen – Zell Linie 924 Ebersbach – Weiler – Roßwälden – Schlierbach Linie 924A [Ebersbach – Weiler – Roßwälden] – Schlierbach – [Hattenhofen – Zell] Linie N92 Göppingen – Jebenhausen – Hattenhofen – Zell – Bad Boll – [Göppingen] Der Auftragnehmer hat den vorgegebenen Fahrplan zu erfüllen; dieser ist in Anhang LB.1 beigefügt. In Anhang LB.2 und Anhang LB.3 finden sich die zugehörigen Planungshilfen. Für die nur an Schultagen und außerhalb der Taktfahrten vorgesehen B-Standardbus-Fahrten gelten die Regeln für Fahrzeuge der Kategorie B ohne Einschränkungen. Das Linien- und Fahrplankonzept aller Linien ist ab diesem Zeitpunkt unter Einhaltung der übrigen sich aus dem Nahverkehrsplan ergebenden Anforderungen an die geänderten Abfahrts- und Ankunftszeiten der Bahnen erneut anzupassen. Mit der Inbetriebnahme des Verkehrsraums sind die Mindestziele nach § 6 des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) bezogen auf die vergebene Leistung vollumfänglich zu erfüllen. Für Busse gilt nach § 6 Abs. 2 SaubFahrzeugBeschG eine Mindestquote von 65% sauberer Fahrzeuge; davon muss die Hälfte der Fahrzeuge emissionsfrei sein. Anstelle von sauberen Fahrzeugen können zur Erfüllung der Mindestziele auch emissionsfreie Fahrzeuge eingesetzt werden. Es gelten bei einer angenommenen (Mindest-)Fahrzeugflotte von 15 Fahrzeugen folgende Mindestvorgaben: > Einsatz von mindestens 5 „emissionsfreien Fahrzeugen“ gemäß § 2 Satz 1 Nummer 6 des SaubFahrzeugBeschG, zusammen müssen diese Fahrzeuge mindestens 187.500 Fahrplankilometer pro Kalenderjahr eingesetzt werden. > Einsatz von mindestens 5 „sauberen Fahrzeuge“ gemäß § 2 Satz 1 Nummer 5 des SaubFahrzeugBeschG, zusammen müssen diese Fahrzeuge mindestens 250.000 Fahrplankilometer pro Kalenderjahr eingesetzt werden.</div> <div class="h1">Interne Kennung</div> <div class="pre">LOT-0001 2025 GP04</div>

Zusammenfassung:

Tätigkeiten:

Details:

  • Auftraggeber
  • AusfĂĽhrungsfristen
  • Vergabeunterlagen
  • Bekanntmachungstext
  • Und vieles mehr …
oder:
Id: RFU6rsYGyU