Ausschreibung
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Esslingen; Linienbündel ES04 im offenen Verfahren
AusfĂĽhrung:
Baden-Württemberg
Frist:
Uhr
Leistungsbeschreibung:
<div class="h1">Titel</div>
<div class="pre">Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Esslingen im Linienbündel ES04</div>
<div class="h1">Beschreibung</div>
<div class="pre">Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 119, 120, 121, 122, 124, 130, 131, N19 und N22. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf 2.060.679 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Frühestens zum Fahrplanwechsel 2028/2029 am 2. Dezemberwochenende 2028 werden die Inbetriebnahme der S-Bahn auf der Strecke Bernhausen – Neuhausen und die Eröffnung des neuen ZOB in Neuhausen erfolgen; die Inbetriebnahme und Eröffnung stehen indes noch nicht fest und können aufgrund externer Faktoren auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Inbetriebnahme dieser S-Bahn und des ZOB erfordern voraussichtlich eine Anpassung der Linienführung aller in Neuhausen verkehrenden Buslinien, folglich auch den Buslinien 120, 121 und N19. Betroffen sein wird die Streckenführung auf den beiden Buslinien auf dem Gebiet der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern. Die Grundstruktur der Fahrpläne und die Taktung sind vom Betreiber auch nach der Änderung beizubehalten. Die Anpassung kann zu einer geringfügigen Änderung des Leistungsumfangs führen; es ist voraussichtlich von keiner relevanten Steigerung der Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge und der anfallenden Fahrplanstunden auszugehen. Die Art und Weise der Umsetzung wird rechtzeitig mit den beteiligten Stellen und dem Betreiber geklärt und ist sodann vom Betreiber umzusetzen. Seitens des Aufgabenträgers werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag Mechanismen vorgesehen, um die Änderungen umzusetzen und eine weitgehend aufwandsneutrale Anpassung des Verkehrskonzept an die neue S-Bahn-Anbindung zu gewährleisten. Zudem sind zum gleichen Zeitpunkt die Wartezeitvorschriften der Linie 121 (vgl. Anlage ED4 zum Ergänzenden Dokument) nach Rücksprache mit dem Aufgabenträger und dem VVS anzupassen. Im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags ist vom Antragsteller die Umsetzung der Änderungen verbindlich zuzusichern. Auf der Gemarkung der Gemeinde Denkendorf sind entlang des Linienwegs der Linie 121 vier neue Haltestellen vorgesehen (vgl. Ziffer 1.1 des Ergänzenden Dokuments). Diese Haltestellen sind bereits im Fahrplan (Anlage ED1 zum Ergänzenden Dokument) niedergelegt. Die Letztentscheidung der Gemeinde Denkendorf zur Umsetzung steht indes noch aus. Sollte sich die Gemeinde entschließen, die Haltestellen nicht oder anders als bisher vorgesehen umzusetzen, werden die Fahrpläne angepasst. Es sind nur marginale Änderungen des Fahrplans zu erwarten. Das Verkehrsunternehmen hat das dann umzusetzen. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.</div>
Zusammenfassung:
Tätigkeiten:
Details:
- Auftraggeber
- AusfĂĽhrungsfristen
- Vergabeunterlagen
- Bekanntmachungstext
- Und vieles mehr …
oder:
Id: VL6J4lI49z