Ausschreibung

Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr auf den Linien 310 und 410 sowie Rufbusverkehrsleistungen (VGI-Flexi)

AusfĂĽhrung:

Niedersachsen

Frist:

Uhr

Leistungsbeschreibung:

<div class="h1">Titel</div> <div class="pre">Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr auf den Linien 310 und 410 sowie Rufbusverkehrsleistungen (VGI-Flexi)</div> <div class="h1">Beschreibung</div> <div class="pre">Der Landkreis Eichstätt beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Zum Gegenstand der Vergabe gehören nachfolgend aufgeführte Linien, die zum 01.08.2026 vergeben werden sollen: •Linie 310 Mühlheim/Mörnsheim - Dollnstein - (Ried - Ensfeld - Haunsfeld - Pfaffenbügel-) - Obereichstätt – Eichstätt •Linie 410 Eichstätt – Schernfeld - Sappenfeld/Workerszell - Eberswang - Dollnstein •flächendeckende Rufbusverkehrsleistungen (VGI-Flexi) In Schernfeld, Mörnsheim, Dollnstein. Die Laufzeit beträgt 10 Jahre bis voraussichtlich bis 31.07.2036. Für in Anlage 1 ausgewiesene Fahrten im flächendeckenden Bedarfsverkehr (VGI-Flexi) beträgt die Laufzeit des Betriebes zunächst 1 Jahr, voraussichtlich bis 31.07.2027. Der Aufgabenträger behält sich vor, die Laufzeit während des Betriebes ggf. zu verlängern, und wird eine entsprechende Option in die Vergabe aufnehmen. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge kann sich die Linie ändern, neue Linien hinzukommen oder die heutige Linie wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VIS. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.</div>

Zusammenfassung:

Tätigkeiten:

Details:

  • Auftraggeber
  • AusfĂĽhrungsfristen
  • Vergabeunterlagen
  • Bekanntmachungstext
  • Und vieles mehr …
oder:
Id: AjC9pqr8Ka