Ausschreibung
Rahmenvereinbarung über die Belieferung von Kaltgetränken
AusfĂĽhrung:
Hessen
Frist:
Uhr
Leistungsbeschreibung:
<div class="h1">Titel</div>
<div class="pre">Rahmenvereinbarung über die Belieferung von Kaltgetränken</div>
<div class="h1">Beschreibung</div>
<div class="pre">1.1 Leistungen 1.1.1 Belieferung mit Kaltgetränken Lieferung von alkoholfreien und alkoholischen Kaltgetränken an die Standorte der Deutschen Bundesbank, Zentrale (Ginnheim, FBC, Skyper, Skyper-Villa, Signaris, Trianon, PrimeTower) und Hauptverwaltung in Hessen in Frankfurt am Main, einschließlich Abholung und Rücknahme der Mehrwegflaschen und -Umgebinde. Die Lieferung der abgerufenen Getränke soll an mindestens fünf Werktagen möglich sein. Die Abholung und Rücknahme der Mehrwegflaschen, Fässer und Umgebinde erfolgt an vor-her mit dem betreffenden Fachbereich abgestimmten Tagen. Eine konkrete Aufstellung der Lieferpunkte, Ansprechpersonen und Lieferbedingungen ist beigefügt (B1_Anlage 1). 1.1.2 Preisabgabe In den vom Bieter genannten Preisen müssen alle Kosten für die Durchführung der unter 1.1.1 genannten Leistungen enthalten sein. Nachträgliche Aufschläge wie z.B. Energie- oder Lieferpauschalen werden nicht akzeptiert. Sofern Mindest-Bestellmengen einzuhalten sind und Zuschläge für die Belieferung von Kleinmengen erhoben werden, sind diese bei der Preisabgabe separat anzugeben. 1.2 Mengen und Marken 1.2.1 Kalkulatorische Abnahmemengen Die voraussichtlichen, geschätzten Absatzmengen und Artikel sind dem beigefügten Sortiment zu entnehmen (siehe Anlage C2_Preisangebot Kaltgetränke-Sortiment). Nach Zuschlag behält sich der Auftraggeber vor, weitere Artikel / Marken / Gebinde-Einheiten aus dem Sortiment des Auftragnehmers abzufragen. 1.2.2 Verpflichtung zur Abnahme Bei den in der Anlage C2_Preisangebot Kaltgetränke-Sortiment gemachten Angaben handelt es sich um kalkulatorische Annahmen, die dem derzeitigen Planungsstand entsprechen und insbesondere der Ermittlung des Angebotsvergleichspreises (Zuschlagskriterium) dienen. Sie stellen keine Verpflichtung für die künftige Inanspruchnahme dar. 1.3 Lieferung und Ausführung 1.3.1 Bestellung / Abruf Die Leistungspflicht wird jeweils erst durch gesondert erfolgende Beauftragung des Auftraggebers begründet. Aufträge werden dem Auftragnehmer von den zuständigen Fachbereichen (siehe B1_Anlage 1) per E-Mail ggfs. auch täglich, erteilt. Die Korrespondenz erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache. 1.3.2 Anlieferung Die Warenanlieferung und Abholung des Leergutes muss an 5 Werktagen (Montag bis Freitag) gewährleistet sein. In Ausnahmefällen muss eine Belieferung auch am Wochenende möglich sein. Bei kurzfristigen Bestellungen muss eine Lieferbarkeit innerhalb von 4 Stunden gewährleistet sein. Die Standorte und deren konkrete, verbindliche Anlieferzeitfenster sowie sonstige standortspezifische Bedingungen sind in der B1_Anlage 1 (Anlieferadressen & Lager) aufgeführt. Bei Anlieferung muss aus logistischen Gründen ein eigener elektrischer Hubwagen ("Ameise" o.ä.), bei einigen Standorten eine Sackkarre mitgebracht werden. Die Waren sind über einen Lastenaufzug (wenn vorhanden) ins jeweilige Lager zu verbringen und das Leer-gut ist aus dem jeweiligen Lager über den gleichen Weg mitzunehmen. Anlieferung der Getränke erfolgt sortenrein, in den passenden Gebinde-Einheiten und ggfs. auf Euro-Paletten, an manchen Standorten auf Rollwagen mit Kunststoffpalette (siehe B1_Anlage 1). Bedingt durch künftige Baumaßnahmen und Auslagerungen können die Anlieferzonen variieren bzw. weitere Standorte hinzukommen. Bei Anlieferung an anderen Standorten gelten ggfs. andere Lieferbedingungen. 1.3.3 Sicherheit, Umweltschutz, Nachhaltigkeit, technische Hinweise 1.3.3.1 Fahrzeuge Die Höhe der Lieferfahrzeuge darf 3,20 m nicht überschreiten. Bei Anlieferungen müssen die Kühlaggregate der Fahrzeuge zur Vermeidung von Lärmbelästigung und KFZ-Abgasentwicklung vor Ort ausgeschaltet werden. Durch effiziente Fahrtenplanung soll der Co2-Ausstoß der Lieferung möglichst geringgehalten werden. 1.3.3.2 Gebäude Brandschutztüren auf dem Gelände der Bundesbank dürfen nicht verkeilt, verstellt, festgebunden oder in ähnlicher Weise in ihrer Funktion beeinträchtigt werden (§ 145 StGB). Flucht- und Rettungswege sind jederzeit und in voller Breite freizuhalten. Anweisungen des Bankpersonals ist Folge zu leisten. 1.3.3.3 Zutritt bankfremde Personen Nach Vertragsabschluss müssen alle potenziellen Fahrer/-innen zur Ausstellung einer personalisierten Zugangsberechtigung gemeldet werden. Die Zugangsberechtigung ist nicht übertragbar. Bei kurzfristigen Änderungen (Aushilfspersonal, Vertretungen u. ä.) müssen diese Personen zwingend vorab namentlich bei den zuständigen Ansprechpersonen (B1_Anlage 1) angemeldet werden. Bei Zutritt auf das Gelände muss ein noch mindestens drei Monate gültiger Lichtbildausweis vorgelegt werden, ansonsten kann der Zutritt verweigert werden. 1.3.3.4 Zutritt im Fall von Maßnahmen des Bevölkerungsschutzes Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den jeweils aktuellen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des Bevölkerungsschutzes Folge zu leisten und sein Personal entsprechend anzuweisen und soweit vorgegeben, zu kontrollieren und dies auf Verlangen nachzuweisen.</div>
<div class="h1">Interne Kennung</div>
<div class="pre">25-2000056688</div>
Zusammenfassung:
Tätigkeiten:
Details:
- Auftraggeber
- AusfĂĽhrungsfristen
- Vergabeunterlagen
- Bekanntmachungstext
- Und vieles mehr …
oder:
Id: kyzBzDTUrm