Ausschreibung
Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel COE 4
AusfĂĽhrung:
Niedersachsen
Frist:
Uhr
Leistungsbeschreibung:
<div class="h1">Titel</div>
<div class="pre">Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel COE 4</div>
<div class="h1">Beschreibung</div>
<div class="pre">Der Kreis Coesfeld beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündels COE 4 (zusammengefasst aus den gegenwärtigen Bündeln COE4, COE 4a und COE 4b). Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die folgenden Verkehrsdienste: COE 4 (Betriebsbeginn zum 21.08.2026) 561 Nottuln - Coesfeld 563 Havixbeck - Billerbeck 564 Havixbeck - Münster 566 Havixbeck - Nottuln 587 Coesfeld, Bahnhof - Laer, Hohe Str. R63 Coesfeld - Nottuln - Münster R64 Havixbeck - Münster COE 4a (Anne-Frank-Gesamtschule Havixbeck) (Betriebsbeginn zum 07.01.2027) 567 Darfeld - Laer - Holthausen - Havixbeck 568 Aulendorf - Billerbeck - Havixbeck 569 Häger - Nienberge - Gievenbeck - Hohenholte - Havixbeck 570 Münster - Gievenbeck - Roxel - Havixbeck 571 Senden - Albachten - Bösensell - Havixbeck 572 Appelhülsen - Schapdetten - Havixbeck 573 Darup - Nottuln - Stevern - Havixbeck 574 Altenberge - Kümper - Waltrup - Hohenholte - Havixbeck 575 Poppenbeck - Lasbeck - Masbeck - Tilbeck - Natrup - Herkentrup - Havixbeck 576 Havixbeck – Walingen COE 4b (Friedensschule Münster) (Betriebsbeginn zum 21.08.2026) 590 Altenberge, Hanseller Str. - Münster, Friedensschule 591 Nottuln, Drosten-Loh - Münster, Friedensschule 592 Appelhülsen, P&R-Platz - Münster, Friedensschule 593 Billerbeck, Busbahnhof – Münster, Friedensschule Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan (NVP) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.</div>
Zusammenfassung:
Tätigkeiten:
Details:
- Auftraggeber
- AusfĂĽhrungsfristen
- Vergabeunterlagen
- Bekanntmachungstext
- Und vieles mehr …
oder:
Id: dQaoMinoQ8