Ausschreibung
Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel C03 des Landkreises Cloppenburg
AusfĂĽhrung:
Niedersachsen
Frist:
Uhr
Leistungsbeschreibung:
<div class="h1">Titel</div>
<div class="pre">Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel C03 des Landkreises Cloppenburg</div>
<div class="h1">Beschreibung</div>
<div class="pre">Der Landkreis Cloppenburg beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel C03. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden derzeitigen Linien: • Netzebene 1 gem. NVP 2024 930 Löningen – Lastrup – Molbergen – Cloppenburg • Netzebene 2b gem. NVP 2024 930 Löningen – Lastrup – Molbergen – Cloppenburg 911 Gemeindeverkehr Lastrup 924 Felde – Bartmannsholte – Hemmelte – Cloppenburg 929 Bakum/Elsten – Cappeln – Cloppenburg 931 Halen/Höltinghausen/Bühren/Schneiderkrug – Emstek - Cloppenburg 932 Gemeindeverkehr Garrel 933 Markhausen/Ermke/Resthausen – Molbergen – Cloppenburg 935 Nikolausdorf – Cloppenburg 939 Lage/Uptloh/Calhorn – Bevern – Essen – Quakenbrück 950 Stadtverkehr Cloppenburg (Stadtzentrum – Emstekerfeld) 951 Stadtverkehr Cloppenburg (Stadtzentrum – Galgenmoor – Stapelfeld/Ambühren) 953 Stadtverkehr Cloppenburg (Stadtzentrum – Bevern – Staatsforsten – Kellerhöhe) 954 Stadtverkehr Cloppenburg (Stadtzentrum – Sternbusch) 956 Halen – Höltinghausen – Cloppenburg 957 Werlte – Lindern – Cloppenburg 965 Addrup – Bevern – Elsten – Sevelten – Cloppenburg (Betriebsbeginn zum 01.01.2031) Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von diesen Linien abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte, wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards, ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2) verwiesen.</div>
Zusammenfassung:
Tätigkeiten:
Details:
- Auftraggeber
- AusfĂĽhrungsfristen
- Vergabeunterlagen
- Bekanntmachungstext
- Und vieles mehr …
oder:
Id: wZpQ1870vt