Ausschreibung

Marktuntersuchung Lebenserhaltungssysteme

AusfĂĽhrung:

Nordrhein-Westfalen

Frist:

06.08.2025 13:00 Uhr

Leistungsbeschreibung:

<div class="h1">Titel</div> <div class="pre">Marktuntersuchung Lebenserhaltungssysteme</div> <div class="h1">Beschreibung</div> <div class="pre">Beschreibung: Gemäß § 97 Abs. 4 GWB sind Leistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Nur ausnahmsweise dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Unter Teillosen versteht § 97 Abs. 4 S. 2 GWB die Aufteilung von Leistungen in der Menge. Eine Aufteilung in Teillose unterteilt den Auftrag quantitativ, zerlegt also den Gesamtauftrag in Teilmengen, die im Wesentlichen qualitativ gleichartig sind. Bei der Bildung von Fachlosen wird die zur Vergabe anstehende Leistung nach Art oder Fachgebiet, d.h. qualitativ, aufgeteilt (vgl. Ziekow/Völlink, 5. Auflage 2024, § 97, Rdnr, 79 u. 80). Bei Fachlosen findet demnach eine Unterteilung der Gesamtleistung in einzelne Fachgebiete oder Gewerke statt (vgl. Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Auflage 2019, § 97, Rdnr. 135). Die Losvergabe ist nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB grundsätzlich die Regel. Die Gesamtvergabe ist die Ausnahme. Fraglich ist, ob vorliegend die Aufteilung in Teil- und/oder Fachlose überhaupt möglich ist. a) Auftrag ist in mengenmäßiger und/oder fachlicher Sicht überhaupt nicht trennbar Der vorliegende Auftrag ist aus technischen Gründen nicht trennbar im Sinne von § 97 Abs. 4 S. 3 GWB. Technische Gründe sind nicht allein technische Gesichtspunkte im eigentlichen Sinne des Wortes, sondern alle Aspekte, die zu einem in Anbetracht des vom Auftraggeber vorgegebenen Leistungsprofils unauflöslichen Zusammenhang miteinander stehen. (Ziekow/Völlink/Ziekow, 5. Aufl. 2024, GWB § 97 Rn. 94, beck-online) Beim Vorhaben handelt es sich um eine reine „Papieranalyse“, die das Zusammentragen von bereits verfügbaren Informationen, deren Verknüpfung und Analyse beinhaltet. Alle Einzelleistungen stehen daher in enger räumlicher und technischer Verbindung und eine Aufspaltung in Bereiche wäre nicht sachgerecht, weil Informationen und Analysen umfassend aufeinander aufbauen. Die Integration aller Leistungsschritte in einer Hand ist hier eine erforderliche Maßnahme um die Qualität der Gesamtleistung zu sichern. Bei dem zu vergebenen Leistungsumfang handelt es sich um eine kohärente, räumlich oder mengenmäßig nicht weiter zerlegbare Leistung. Die Bildung von Teillosen ist daher nicht möglich. Die Bildung von Fachlosen kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine eindeutige Trennung der einzelnen zu vergebenden Aufgabengebiete unmöglich ist. b) Wirtschaftliche Gründe Nicht zutreffend. c) Technische Gründe Nicht zutreffend Im Ergebnis soll der Auftrag im Ganzen vergeben werden.</div> <div class="h1">Interne Kennung</div> <div class="pre">50WP2505</div>

Zusammenfassung:

Tätigkeiten:

Details:

  • Auftraggeber
  • AusfĂĽhrungsfristen
  • Vergabeunterlagen
  • Bekanntmachungstext
  • Und vieles mehr …
oder:
Id: jXknijFaiw