Ausschreibung
LRA-ITB
AusfĂĽhrung:
Baden-Württemberg
Frist:
Uhr
Leistungsbeschreibung:
<div class="h1">Titel</div>
<div class="pre">Betrieb IT-Systeme des Landratsamtes</div>
<div class="h1">Beschreibung</div>
<div class="pre">Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen) Gegenstand des Verfahrens ist der Abschluss von zwei Rahmenvereinbarungen zum Betrieb der IT-Infrastruktur sowie zur Erbringung angrenzender Dienstleistungen zugunsten des Landratsamt Ludwigsburg. Los 1: Betrieb des IT-Systems der Verwaltung des Landratsamts Ludwigsburg Gegenstand von Los 1 ist eine Rahmenvereinbarung zum vollumfänglichen Betrieb des IT-Systems der Verwaltung des Landratsamt Ludwigsburg. Los 2: Betrieb der IT-Systeme der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), der beruflichen Schulzentren sowie des Helene-Lange-Gymnasiums. Gegenstand von Los 2 ist eine Rahmenvereinbarung zum vollumfänglichen Betrieb der gesamten IT-Systeme der beruflichen Schulen, der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie des Helene-Lange-Gymnasiums in Markgröningen. Der geschätzte Auftragswert für Los 1 beträgt 14.500.000 EUR; der Höchstwert beträgt 29.000.000 EUR. Der geschätzte Auftragswert für Los 2 beträgt 14.000.000 EUR; der Höchstwert beträgt 28.000.000 EUR. Der geschätzte Auftragswert für beide Lose beträgt somit 28.500.000 EUR, der Höchstwert beträgt 57.000.000 EUR. Der in dieser Bekanntmachung bezifferte "Höchstwert der Rahmenvereinbarung" (= "Hypothetischer Maximalauftragswert") enthält keine Preisanpassung. Zur Ermittlung des "Wertes des ursprünglichen Auftrags" (§ 132 Abs. 2 GWB) bzw. "ursprünglichen Auftragswertes" (§ 132 Abs. 3 GWB) sind Preisanpassungseffekte zusätzlich zu berücksichtigen. Für den Fall, dass der bezuschlagte Angebotspreis den geschätzten Auftragswert übersteigt, erhöht sich der "Höchstwert der Rahmenvereinbarung" (= "Hypothetischer Maximalauftragswert") anteilig in dem Umfang, den der bezuschlagte Angebotspreis den geschätzten Auftragswert übersteigt. Nach Erreichen des ergänzten "Hypothetischen Maximalauftragswertes" können Leistungen aus der Rahmenvereinbarung nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 GWB oder § 132 Abs. 3 GWB abgerufen werden; danach verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung (EuGH vom 17.06.2021 - C-23/20 - Simonsen & Weel).</div>
<div class="h1">Interne Kennung</div>
<div class="pre">1</div>
Zusammenfassung:
Tätigkeiten:
Details:
- Auftraggeber
- AusfĂĽhrungsfristen
- Vergabeunterlagen
- Bekanntmachungstext
- Und vieles mehr …
oder:
Id: C5rrqGJ3aW