Ausschreibung

Lieferung von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial

AusfĂĽhrung:

Hamburg

Frist:

Uhr

Leistungsbeschreibung:

<div class="h1">Titel</div> <div class="pre">Lieferung von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial</div> <div class="h1">Beschreibung</div> <div class="pre">Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt.</div> <div class="h1">Interne Kennung</div> <div class="pre">CS-2032-24-WT-EU</div>

Zusammenfassung:

Tätigkeiten:

Details:

  • Auftraggeber
  • AusfĂĽhrungsfristen
  • Vergabeunterlagen
  • Bekanntmachungstext
  • Und vieles mehr …
oder:
Id: niWrGZzXVs