Ausschreibung

Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste der Stadt Hof

AusfĂĽhrung:

Rheinland-Pfalz

Frist:

Uhr

Leistungsbeschreibung:

<div class="h1">Titel</div> <div class="pre">Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste der Stadt Hof</div> <div class="h1">Beschreibung</div> <div class="pre">Die Stadt Hof ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG Aufgabenträger für den ÖPNV und gemäß Art. 8 Abs. 3 BayÖPNVG zugleich zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370/2007. Sie beabsichtigt die Inhousevergabe eines öDA an die HofBus GmbH (HofBus). Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V.m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C- 266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Die Inhousevergabe umfasst das Stadtliniennetz Hof als Linienbündel entsprechend Abschnitt B.I. im "Ergänzenden Dokument". Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem „Ergänzenden Dokument“ zu entnehmen. Das "Ergänzende Dokument" ist unter https://www.hof.de/rathaus-service/aktuelles/ausschreibungen zugänglich und abrufbar. Die Tarif- und Beförderungsbestimmungen des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg (VGN) sind anzuwenden. Die aktuell geltenden Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VGN sind unter dem nachfolgenden Link einsehbar: https://www.vgn.de/regelungen/ Der geplante Beginn des öDA bzw. Betriebsaufnahme ist der 01.01.2027. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren am 31.12.2036. Er kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur nach Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 VO 1370/2007 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Der öDA umfasst das Liniennetz Stadtverkehr Hof als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. Es ist beabsichtigt, der HofBus für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG) in Betracht (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz- oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial- oder umweltpolitische Vorgaben (z.B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Hof. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von Bedarfsverkehre in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von innovativen Bedienungsformen (z.B. On-Demand-Verkehre) sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge (alternative Antriebsformen wie z.B. Batterie- und Brennstoffzellbusse), zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeugmanagement, zum Beschwerdemanagement und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Nach dem derzeitigen Planungsstand können mittelfristig insbesondere die geplante Verlegung des zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) zum Hauptbahnhof sowie die anstehende Bewertung des aktuellen Busliniennetzes im Rahmen des Mobilitätsplans der Stadt Hof zu größeren Änderungen der Verkehrsleistung während der Laufzeit des öDA führen. Zudem existieren Überlegungen, dass die Stadt Hof mit dem Landkreis Hof in Angelegenheiten des ÖPNV im Rahmen eines künftigen gemeinsamen Zweckverbandes kooperiert. Für diesen Fall wird der öDA Erweiterungsmöglichkeiten enthalten, damit auch Linien über die Stadtgrenzen hinaus bedient werden können. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Die HofBus ihrerseits wird einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung nach Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO 1370/2007 selbst erbringen. Dieser Eigenanteil liegt bei mindestens 20 - 30 % (OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 19.02.20 - Verg 26/7 und VII-Verg 2/19).</div>

Zusammenfassung:

Tätigkeiten:

Details:

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  • AusfĂĽhrungsfristen
  • Vergabeunterlagen
  • Bekanntmachungstext
  • Und vieles mehr …
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Id: fgU70PWeAo