Ausschreibung

Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste

AusfĂĽhrung:

Nordrhein-Westfalen

Frist:

Uhr

Leistungsbeschreibung:

<div class="h1">Titel</div> <div class="pre">Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste</div> <div class="h1">Beschreibung</div> <div class="pre">Der Kreis Soest beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit § 3 Abs. 1, 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die Inhousevergabe eines öDA in dem Linienbündel RLG II nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB an die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG). Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V.m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C- 266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Das Linienbündel RLG II umfasst sieben Linien: • R62: Lippstadt – Bad Westernkotten – Oestereiden – Rüthen • R76: Warstein – Hirschberg – (Meschede) • R77: Warstein – Suttrop – Rüthen • 672: Oestereiden – Rüthen • 673: Oestereiden – Heddinghausen – Kellinghausen – Rüthen • 674: Kneblinghausen – Meiste – Rüthen • C7: Lippstadt – Hörste – Rebbeke. Darüber hinaus sind nach der aktuellen Nahverkehrsplanung grds. sechs On-Demand-Verkehre enthalten: • Helmo Anröchte • Helmo Ense • Helmo Erwitte / Bad Sassendorf • Helmo Lippetal • Helmo Welver • Helmo Wickede. Wobei aber nur die On-Demand-Verkehre Helmo Welver und Helmo Wickede von der hier geplanten Inhousevergabe erfasst sind. Die On-Demand-Verkehre Helmo Anröchte, Helmo Ense, Helmo Erwitte / Bad Sassendorf und Helmo Lippetal wurden bereits vor Neuzuordnung dieser Verkehre in das Linienbündel RLG II mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2030 beauftragt und konzessioniert, sodass eine Aufnahme dieser Verkehrsleistungen in die geplante Direktvergabe aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen entfällt. Der aktuelle Nahverkehrsplan kann unter https://www.kreis-soest.de/verkehr-wirtschaft/verkehr/infrastruktur/nahverkehrsplan/nahverkehrsplan eingesehen werden. Die hier gegenständlichen Verkehrsleistungen werden als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vergeben werden. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Ferner ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr einzelne ertragreiche Linien im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG festgelegten Linienbündel herausgelöst werden würden (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d PBefG). Die Mindestanforderungen an die zu vergebenden öffentlichen Personenverkehrsdienste (§ 8a Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2a Satz 2 sowie § 13 Abs. 2a Satz 3PBefG) sind Gegenstand eines Ergänzenden Dokuments zur Vorinformation Linienbündel RLG II, das als Download unter https://www.kreis-soest.de/kfz-verkehr/alle-themen-1/vergabe-von-verkehrsleistungen zur Verfügung steht. Dieses Dokument beschreibt die mit dem beabsichtigten öDA verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt, Barrierefreiheit und sonstige Standards im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Zudem enthält die Anlage zum ergänzenden Dokument die Liniensteckbriefe der zu vergebenden Verkehrsleistungen auf dem Linienbündel RLG II. Ergänzend sind die Anforderungen aus dem Nahverkehrsplan des Kreises Soest einzuhalten. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial- oder umweltpolitische Vorgaben, das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben des Kreises Soest. Quantitative Änderungen umfassen u. a. Veränderung bestehender Strecken hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB regelt der öDA Der Kreis Soest kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.</div>

Zusammenfassung:

Tätigkeiten:

Details:

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  • Und vieles mehr …
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Id: N08wK7AnGG