Ausschreibung
Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
AusfĂĽhrung:
Nordrhein-Westfalen
Frist:
Uhr
Leistungsbeschreibung:
<div class="h1">Titel</div>
<div class="pre">Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste</div>
<div class="h1">Beschreibung</div>
<div class="pre">Der Hochsauerlandkreis beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit § 3 Abs. 1, 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die Inhousevergabe eines öDA in dem Linienbündel HSK-Ost Los Bestwig nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB an die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG). Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V. m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C- 266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Das Linienbündel HSK-Ost Los Bestwig umfasst 4 Linien mit einer Jahresfahrleistung von ca. 395.000 Fahrplankilometern (ohne bedarfsgesteuerte Verkehre): R74 Bestwig - Brilon (als Weiterführung der Bestandslinie R73 Meschede – Bestwig), R75 Meschede – Bestwig – Olsberg, 454 Olsberg - Antfeld, 487 Brilon – Alme (neu integriert in die Bestandslinie 480 Brilon – Alme). Nachfolgende gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 42 PBefG genehmigte Linien werden ebenfalls Bestandteil des Leistungsumfangs: NachtBus-Linie N3 Meschede – Bestwig – Olsberg, BürgerBus (BES) B1 Bestwig – Velmede – Föckinghausen – Velmede – Nuttlar – Ostwig – Bestwig, BürgerBus (BRI) B1 Markt – Itzelstein – Hotel am Kurpark – Krankenhaus – Amt Thülen – Markt, BürgerBus (BRI) B2 Markt – Müggenborn – Mühlenweg – Friedhof – Gallbergweg – Markt, Der aktuelle Nahverkehrsplan kann unter https://www.hochsauerlandkreis.de/Nahverkehrsplan eingesehen werden. Das Anlagenband zum Nahverkehrsplan befindet sich unter https://www.hochsauerlandkreis.de/Nahverkehrsplan-Anlagenband . Die hier gegenständlichen Verkehrsleistungen werden als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vergeben werden. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Ferner ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr einzelne ertragreiche Linien im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG festgelegten Linienbündel herausgelöst werden würden (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d PBefG). Die Mindestanforderungen an die zu vergebenden öffentlichen Personenverkehrsdienste (§ 8a Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2a Satz 2 sowie § 13 Abs. 2a Satz 3PBefG) sind Gegenstand eines Ergänzenden Dokuments zur Vorinformation Linienbündel HSK-Ost Los Bestwig, das als Download unter https://www.hochsauerlandkreis.de/Ergänzendes-Dokument_Linienbündel-HSK-Ost_Los-Bestwig zur Verfügung steht. Dieses Dokument beschreibt die mit dem beabsichtigten öDA verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt, Barrierefreiheit und sonstige Standards im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Zudem enthält der Anhang zum ergänzenden Dokument die Muster-Fahrplantabellen der entsprechenden Linien im Linienbündel HSK-Ost Los Bestwig. Ergänzend sind die Anforderungen aus dem Nahverkehrsplan des Hochsauerlandkreises einzuhalten. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Westfalentarifs einschließlich der Anerkennungstarife sind ohne Abweichung anzuwenden und unter dem nachfolgenden Link einsehbar: https://www.westfalentarif.de/service/befoerderungsbedingungen-tarifbestimmungen . Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial-oder umweltpolitische Vorgaben, das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben des Hochsauerlandkreises. Quantitative Änderungen umfassen u. a. Veränderung bestehender Strecken hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB regelt der öDA Der Hochsauerlandkreis kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.</div>
Zusammenfassung:
Tätigkeiten:
Details:
- Auftraggeber
- AusfĂĽhrungsfristen
- Vergabeunterlagen
- Bekanntmachungstext
- Und vieles mehr …
oder:
Id: 4vQIVUZnFu