Ausschreibung

Inhouse-Vergabe des Teilnetzes 1

AusfĂĽhrung:

Saarland

Frist:

Uhr

Leistungsbeschreibung:

<div class="h1">Titel</div> <div class="pre">Inhouse-Vergabe von Busleistungen im Teilnetz 1 des Landkreises Saarlouis</div> <div class="h1">Beschreibung</div> <div class="pre">Die Landkreis Saarlouis ist Aufgabenträger und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Er beabsichtigt, die in Abbildung 17 auf Seite 49 und Tabelle 17, Seite 50 und 51 des Nahverkehrsplan 2024 beschriebenen Bedienungsgebiete und Beförderungsdienstleistungen des Teilnetzes 1 erneut über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) an sein kommunales Unternehmen, die KVS GmbH, zu vergeben. Der öDA wird Personenbeförderungsdienste im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG) umfassen. Die KVS wird zudem sowohl Ausgleichsleistungen aus öffentlichen Mitteln als auch ausschließliche Bedienungsrechte für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erhalten. Der öDA soll aufgrund der Amortisierungsdauer der erforderlichen Investitionen für die Errichtung der für alternative Antriebsarten erforderlichen Infrastruktur für 15 Jahre erteilt werden. Die Verkehrsleistungen des Teilnetzes 1 stehen zudem in enger verkehrlicher und betrieblicher Abhängigkeit zu denen des Teilnetzes 2, welches derzeit ebenfalls von der KVS GmbH betrieben wird und aufgrund fortbestehender Liniengenehmigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vergeben wird. Dazu wird der Landkreis Saarlouis zu gegebener Zeit eine gesonderte Vorabinformation veröffentlichen. Sämtliche Informationen über Umfang, Qualität und Mindestanforderungen an das zu erbringende Verkehrsangebot der Teilnetze 1 und 2 können dem Nahverkehrsplan 2024 entnommen werden; dieser ist unter der Internetadresse https://zps-online.de/wp-content/uploads/2024/03/5.-Nahverkehrsplan-des-LK-Saarlouis_21.03.2024.pdf abrufbar. Neben den fahrplangebundenen Verkehrsangeboten verfolgt der Landkreis Saarlouis das Ziel, die Netzstruktur künftig um flexible, in den ÖPNV integrierte Linienbedarfsverkehre gemäß § 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu ergänzen. Dazu werden für das Kreisgebiet entsprechende On-Demand-Systeme in Abstimmung mit dem liniengebundenen ÖPNV-Angebot entwickelt und sukzessive in geeigneten Teilräumen (Bedienungsgebieten) umgesetzt. Zu Nachfrage, Bedarf und Angemessenheit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurde vorab im Rahmen der Aufstellung des Nahverkehrsplanes festgestellt, dass a) im Kreisgebiet weiterhin eine Nachfrage für die bisherigen Linienverkehre gemäß §§ 42 u. 43 PBefG, ergänzt durch Bedarfsverkehre gem. § 44 PBefG besteht, welche b) nicht auf rein kommerzieller Basis, also ohne Ausgleich aus öffentlichen Mitteln erbracht werden kann und die c) ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG auch nicht über eine allgemeine Vorschrift (aV) sichergestellt werden kann, weil diese lediglich einen Ausgleich der positiven oder negativen Auswirkungen eines Höchsttarifs auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers zulässt. Eine aV ist daher nicht geeignet, den bisherigen Angebotsumfang und die erforderliche Angebotsqualität insbesondere hinsichtlich der gesetzlich vorgegebenen Antriebswende zu finanzieren. Deshalb kommt nur ein öDA als Interventionsinstrument für die Gewährleistung der ausreichenden Verkehrsbedienung in Betracht. Der ÖDA wird ferner auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan des Landkreis Saarlouis in seiner jeweils geltenden Fassung (z.B. Änderung der Linien- in Linienbedarfsverkehre), insbesondere auch an die Maßnahmenkonzepte in Kapitel 5 und 6.1 des Nahverkehrsplans sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) angepasst werden kann. Die Änderungsrechte beziehen sich sowohl auf Art und Umfang sowie die Qualität der Verkehrsdienste als auch auf die Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplans und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, im gleichen Bedienungsgebiet, neue Linien hinzukommen oder die heutigen Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.</div>

Zusammenfassung:

Tätigkeiten:

Details:

  • Auftraggeber
  • AusfĂĽhrungsfristen
  • Vergabeunterlagen
  • Bekanntmachungstext
  • Und vieles mehr …
oder:
Id: Abpc2PAhKQ