Ausschreibung
Inhouse-Vergabe des Stadtverkehrs Suhl
AusfĂĽhrung:
Thüringen
Frist:
Uhr
Leistungsbeschreibung:
<div class="h1">Titel</div>
<div class="pre">Inhouse-Vergabe an die Städtische Nahverkehrsgesellschaft mbH Suhl/Zella-Mehlis (SNG)</div>
<div class="h1">Beschreibung</div>
<div class="pre">Die Stadt Suhl ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG) Auf-gabenträger und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Sie beabsichtigt, die im aktuellen Nahverkehrsplan in Tabelle 17 beschriebenen Linien (Bestand) und die in den Liniennetzplänen auf den Seiten 33 – bis 36 beschriebenen Bedienungsgebiete mit den in Kapitel 4 beschriebenen Änderungen und Anforderungen an ein Zielkonzept 2027/2028 über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) an ihr kommunales Unternehmen, SNG, zu vergeben. Der aktuelle NVP ist unter https://www.suhl.eu/finanzen abrufbar. Dort werden auch sämtliche Informationen über Umfang, Qualität und Mindestanforderungen an das zu erbringende Verkehrsangebot beschrieben. Der zukünftige öDA wird Personenbeförderungsdienste gemäß § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG) umfassen. Die SNG wird zudem sowohl Ausgleichsleistungen aus öffentlichen Mitteln als auch ausschließliche Bedienungsrechte für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erhalten. Neben den fahrplangebundenen Verkehrsangeboten verfolgt der Stadt Suhl das Ziel, die Netzstruktur künftig um flexible, in den ÖPNV integrierte Linienbedarfsverkehre gemäß § 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu ergänzen. Dazu werden entsprechende On-Demand-Systeme in Abstimmung mit dem liniengebundenen ÖPNV-Angebot entwickelt und sukzessive in geeigneten Teilräumen (Bedienungsgebieten) umgesetzt. Zu Nachfrage, Bedarf und Angemessenheit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurde vorab im Rahmen der Aufstellung des Nahverkehrsplanes festgestellt, dass a) weiterhin eine Nachfrage für die bisherigen Linienverkehre gemäß §§ 42 u. 43 PBefG, ergänzt durch Bedarfsverkehre gem. § 44 PBefG besteht, welche b) nicht auf rein kommerzieller Basis, also ohne Ausgleich aus öffentlichen Mitteln erbracht werden kann und die c) ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG auch nicht allein über eine allgemeine Vorschrift (aV) sichergestellt werden kann, weil diese lediglich einen Ausgleich der positiven oder negativen Auswirkungen eines Höchsttarifs auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers zulässt. Eine aV ist daher nicht geeignet, den zukünftig erforderlichen Angebots-umfang und die erforderliche Angebotsqualität, insbesondere hinsichtlich der gesetzlich vorgegebenen Antriebswende, zu finanzieren. Deshalb kommt nur ein öDA als Interventionsinstrument für die Gewährleistung der ausreichenden Verkehrsbedienung in Betracht. Der ÖDA wird ferner Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan des Stadt Suhl in seiner jeweils geltenden Fassung (z.B. Änderung der Linien- in Linien-bedarfsverkehre), insbesondere auch an die Maßnahmenkonzepte in Kapitel 5.4 und 5.5. des Nahverkehrsplans sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) angepasst werden kann. Diese Änderungsrechte beziehen sich sowohl auf Art und Umfang sowie die Qualität der Verkehrsdienste als auch auf die Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplans und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungs-formen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug und an-derer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, im gleichen Bedienungsgebiet, neue Linien hinzukommen oder die heutigen Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hin-sichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.</div>
Zusammenfassung:
Tätigkeiten:
Details:
- Auftraggeber
- AusfĂĽhrungsfristen
- Vergabeunterlagen
- Bekanntmachungstext
- Und vieles mehr …
oder:
Id: ibiCUwJrdD