Ausschreibung

Inhouse-Vergabe des Stadtbusverkehrs Weimar

AusfĂĽhrung:

Thüringen

Frist:

Uhr

Leistungsbeschreibung:

<div class="h1">Titel</div> <div class="pre">Personenverkehrsdienste für den Stadtbusverkehr Weimar</div> <div class="h1">Beschreibung</div> <div class="pre">Die Stadt Weimar ist Aufgabenträgerin und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Sie beabsichtigt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an einen internen Betreiber zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten öDA sind Personenbeförderungsdienste mit Bussen auf den folgenden Linien: Linie 1 auf der Relation: Stauffenbergstraße - Hauptbahnhof - Goetheplatz - Ehringsdorf (- Taubach) Linie 2 auf der Relation: Shakespearestraße - Goetheplatz – Bodelschwinghstraße Linie 3 auf der Relation Tiefurt - Hauptbahnhof - Goetheplatz - Tröbsdorf – (Gaberndorf) – (Stauffenbergstraße) Linie 4 auf der Relation: Niedergrunstedt - Goetheplatz - Hauptbahnhof – Ettersburg Linie 5 auf der Relation: Stauffenbergstraße - Lützendorf - Hauptbahnhof - Goetheplatz – Klinikum Linie 6 auf der Relation: (Vollersroda - Possendorf -) Legefeld - Goetheplatz - Hauptbahnhof - Buchenwald Linie 7 auf der Relation: (Altschöndorf -) Schöndorf - Hauptbahnhof - Goetheplatz - Weimar West Linie 8 auf der Relation: Dürrenbacher Hütte - Hauptbahnhof - Goetheplatz - Klinikum – Merketal Linie 9 auf der Relation: Goetheplatz – Bodelschwinghstraße - Süßenborn Sämtliche quantitativen und qualitativen Mindestanforderungen an die zukünftige Verkehrsbedienung (insbesondere Linienwege, Beförderungsentgelte, aktuelle Bedienungsstandards und zukünftige Anforderungen) ergeben sich aus der Fortschreibung des Nahverkehrsplans für die Stadt Weimar 2026 - 2030, welcher unter folgendem Link abrufbar ist: https://stadt.weimar.de/datei/anzeigen/id/82882,48/fortschreibung_des_nahverkehrsplans_f_r_die_stadt_weimar_2026_2030.pdf. Neben den fahrplangebundenen Verkehrsangeboten verfolgt die Stadt Weimar das Ziel, die Netzstruktur künftig um flexible, in den ÖPNV integrierte Linienbedarfsverkehre gemäß § 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu ergänzen. Dazu werden für das Stadtgebiet entsprechende On-Demand-Systeme in Abstimmung mit dem liniengebundenen ÖPNV-Angebot entwickelt und sukzessive in geeigneten Teilräumen (Bedienungsgebieten) umgesetzt. Der öDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Im Rahmen der Aufstellung des Nahverkehrsplanes wird vorab festgestellt, dass a) im Stadtgebiet weiterhin das Angebot der bisherigen Linienverkehre gemäß §§ 42 u. 43 PBefG, ergänzt durch Bedarfsverkehre gem. § 44 PBefG nachgefragt wird, welches b) nicht auf rein kommerzieller Basis, also ohne Ausgleich aus öffentlichen Mitteln erbracht werden kann und eine c) ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG auch nicht über eine allgemeine Vorschrift (aV) sichergestellt werden kann, weil diese lediglich einen Ausgleich der positiven oder negativen Auswirkungen eines Höchsttarifs auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers zulässt. Eine aV ist daher nicht geeignet, den bisherigen Angebotsumfang und die erforderliche Angebotsqualität zu finanzieren. Deshalb kommt nur ein öDA als Interventionsinstrument für die Gewährleistung der ausreichenden Verkehrsbedienung in Betracht. Aufgrund ihrer verkehrlichen und betrieblichen Abhängigkeit lassen sich positive Netzwerkeffekte im Stadtverkehr Weimar zudem nur durch eine Bündelung der Linien im Sinne des § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG erreichen. Deshalb sollen einzelne Linien nicht eigenwirtschaftlich aus der gebündelten Gesamtleistung herausgelöst werden können. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines im öDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan der Stadt Weimar in seiner jeweils geltenden Fassung (z.B. Änderung der Linienverkehre in Linienbedarfsverkehre), insbesondere auch an die Maßnahmenkonzepte in Kapitel 5 des Nahverkehrsplans sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) angepasst werden kann. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf die Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplans und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, im gleichen Bedienungsgebiet, neue Linien hinzukommen oder die heutigen Linien wegfallen. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.</div>

Zusammenfassung:

Tätigkeiten:

Details:

  • Auftraggeber
  • AusfĂĽhrungsfristen
  • Vergabeunterlagen
  • Bekanntmachungstext
  • Und vieles mehr …
oder:
Id: VP53aIGYiF