Ausschreibung

Direktvergabe eines Übergangsvertrags über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr aufgrund eines ausschließlichen Rechts auf den Linien 7535,R70(7538),7539,7543,7544,7550,7551(S95),7552,R80,R90,7554,7554.1,7554.2 und 7571 im Landkreis Ravensburg nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. §14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst.c) VgV bis zur wettbewerblichen Ausschreibung.

AusfĂĽhrung:

Baden-Württemberg

Frist:

Uhr

Leistungsbeschreibung:

<div class="h1">Titel</div> <div class="pre">Direktvergabe eines Übergangsvertrages zum geordneten Übergang in ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr auf der Linien 7535,R70 (7538), 7539, 7543, 7544, 7550, 7551 (S95), 7552,R80, R90, 7554, 7554.1, 7554.2 und 7571 im Landkreis Ravensburg nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV.</div> <div class="h1">Beschreibung</div> <div class="pre">Direktvergabe eines Übergangsvertrages zum geordneten Übergang in ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr auf der Linien 7535, R70 (7538), 7539, 7543, 7544, 7550, 7551 (S95), 7552, R80, R90, 7554, 7554.1, 7554.2 und 7571 im Landkreis Ravensburg nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV. Beschreibung: Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, mit Wirkung zum 01.01.2027 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege der Direktvergabe eines Übergangsvertrags an den Inhaber der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV für den unter Ziff. 5.1.3 genannten Zeitraum. Die Direktvergabe dient zur Überbrückung und zum geordneten Übergang in ein europaweites Wettbewerbsverfahren für die Linien 7535, R70 (7538), 7539, 7543, 7544, 7550, 7551 (S95), 7552, R80, R90, 7554, 7554.1, 7554.2 und 7571. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 7535, R70 (7538), 7539, 7543, 7544, 7550, 7551 (S95), 7552, R80, R90, 7554, 7554.1, 7554.2 und 7571. Die zum Betriebsbeginn (siehe Ziff. 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste entsprechen denen des in Anlage beigefügten Fahrplans [https://www.rv.de/ihr+anliegen/ausschreibungen+und+vergaben ]. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf insgesamt 2.219.010 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Hiervon entfallen 544.316 km auf die Linie 7535, 414.397 km auf die Linie R70 (7538), 42.828 km auf die Linie 7539, 46.782 km auf die Linie 7543, 23.680 km auf die Linie 7544, 133.557 km auf die Linie 7550, 371.453 km auf die Linie 7551 (S95), 58.556 km auf die Linie 7552, 563.569 km auf die Linien R80, R90, 7554, 7554.1, 7554.2, 19.872 km auf die Linie 7571. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Bei der Verkehrsbedienung ist der als Anlage beigefügte Fahrplan (abrufbar unter https://www.rv.de/ihr+anliegen/ausschreibungen+und+vergaben) sowie die Beförderungs- und Tarifbestimmungen des bodo (https: //www.bodo.de/tickets/rund-um-den-tarif/tarifbestimmungen.html) anzuwenden, auf die diese Vorinformation verweist. Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. verwiesen.</div> <div class="h1">Interne Kennung</div> <div class="pre">25-160-ZV</div>

Zusammenfassung:

Tätigkeiten:

Details:

  • Auftraggeber
  • AusfĂĽhrungsfristen
  • Vergabeunterlagen
  • Bekanntmachungstext
  • Und vieles mehr …
oder:
Id: nehB2U1fky