Ausschreibung
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr auf den Linien 3, 5, 6, 7, 14, 16, 17, 18, N6, N7 und N8 (neue Linienbezeichnungen gem. Nahverkehrsplan der Stadt Neu-Ulm / Zielnetz 2027) an einen internen Betreiber gem. § 108 GWB
AusfĂĽhrung:
Bayern
Frist:
Uhr
Leistungsbeschreibung:
<div class="h1">Titel</div>
<div class="pre">Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA)</div>
<div class="h1">Beschreibung</div>
<div class="pre">Die Stadt Neu-Ulm ist aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung sowie Verordnung des Landkreises Neu-Ulm gem. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr in Bayern als Aufgabenträgerin ermächtigt, die o.g. Verkehrsleistungen im eigenen Namen als zuständige Behörde i. S. v. Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 für den öffentlichen Personennahverkehr auszuschreiben und einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über diese Linien zu erteilen. Die Stadt Neu-Ulm beabsichtigt die Direktvergabe der o.g. Verkehre an ihr eigenes Verkehrsunternehmen. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen, wenn die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beabsichtigt. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG kann die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 PBefG gilt das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Abs. 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht. Von diesem öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst werden Personenbeförderungsleistungen gem. § 42 PBefG auf den o. g. Linien. Zum Schutz der Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags werden sollen, werden dem Betreiber ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 8 PBefG gewährt. Die ausschließlichen Rechte gelten linienbezogen für die in dieser Vorabbekanntmachung genannten Verkehrsleistungen. Die Grenzen der ausschließlichen Rechte ergeben sich aus § 8a Abs. 8 S. 3 u. 4 PBefG, § 13 Abs. 2 PBefG und aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Neu-Ulm. Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zur Erteilung des öDA ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern (Maximilianstraße 39, 80538 München, Tel: +49 89 2176-2411, Fax: +49 89 2176-2847) eingereicht werden.</div>
<div class="h1">Interne Kennung</div>
<div class="pre">0</div>
Zusammenfassung:
Tätigkeiten:
Details:
- Auftraggeber
- AusfĂĽhrungsfristen
- Vergabeunterlagen
- Bekanntmachungstext
- Und vieles mehr …
oder:
Id: CXqIiA8kbh