Ausschreibung
Der Landkreis Elbe-Elster beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über ÖPNV-Busverkehre als Gesamtleistung nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im Gebiet des Landkreises Elbe-Elster und auf abgehenden Linien.
AusfĂĽhrung:
Niedersachsen
Frist:
Uhr
Leistungsbeschreibung:
<div class="h1">Titel</div>
<div class="pre">Der Landkreis Elbe-Elster beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über ÖPNV-Busverkehre als Gesamtleistung nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im Gebiet des Landkreises Elbe-Elster und auf abgehenden Linien.</div>
<div class="h1">Beschreibung</div>
<div class="pre">Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3 ÖPNVG BB i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, mit Wirkung zum 01.09.2027 die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) über ÖPNV-Busverkehre im Zuständigkeitsgebiet des Landkreises Elbe-Elster als Gesamtleistung in Form einer Inhouse-Vergabe (Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB). Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien, die in Anlage 1 zum Ergänzenden Dokument aufgeführt sind. Die zum Betriebsbeginn (siehe Ziff. 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf 5.313.150,200 Angebotsfahrplankilometer pro Jahr zzgl. Linienbedarfsverkehr in Höhe von 163.400,000 Nutzwagenkilometer pro Jahr. Näheres ist der Anlage 2 Fahrplanangebot des Ergänzenden Dokuments zu entnehmen. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG sowie § 44 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der Betreiber soll während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags umfangreiche Investitionen in Elektrobusse und die dazugehörige Infrastruktur tätigen; die Beschaffung ist sachlich aufgrund des SaubFahrzeugBeschG gerechtfertigt. Bei der Verkehrsbedienung sind die Vorgaben der „[Standards im VBB]“ (abrufbar unter: https://www.vbb.de/fileadmin/user_upload/VBB/Dokumente/Handbuch/vbb-fgi-handbuch.pdf ) und Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VBB (abrufbar unter: https://www.vbb.de/tickets/tarifinformationen-services/tarifbroschueren/ ) einzuhalten, auf die diese Vorinformation verweist. Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Die Unterauftragsvergabe ist mit der Maßgabe zulässig, dass der Betreiber den bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst erbringt. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der VO 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. verwiesen.</div>
Zusammenfassung:
Tätigkeiten:
Details:
- Auftraggeber
- AusfĂĽhrungsfristen
- Vergabeunterlagen
- Bekanntmachungstext
- Und vieles mehr …
oder:
Id: khboc3ZDDU