Ausschreibung

Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE) nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 76 SGB III -kooperatives Modell-

AusfĂĽhrung:

Hessen

Frist:

Uhr

Leistungsbeschreibung:

<div class="h1">Titel</div> <div class="pre">Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE) nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 76 SGB III -kooperatives Modell-</div> <div class="h1">Beschreibung</div> <div class="pre">Leistungsgegenstand ist die Durchführung von Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) - kooperatives Modell - nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 76 SGB III und §§ 4, 5 Abs.2 ff BBiG / §§ 25, 26 Abs. 2 ff HwO (allgemeine Berufsausbildung einschließlich Stufenausbildung) und §§ 64 ff BBiG / §§ 42 k-m HwO ("Werkerausbildung") ausschließlich für behinderte Menschen im Sinne des § 19 SGB III). BaE nach § 76 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zielen darauf ab, Auszubildenden, die aufgrund einer Lernbeeinträchtigung oder sozialer Benachteiligungen besonderer Hilfen bedürfen, die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Es sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang des Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu fördern. Im kooperativen Modell werden die Ausbildungsinhalte unter Einbeziehung von Kooperationsbetrieben vermittelt, welche die Eignung nach §§ 27 ff BBiG/§§ 21 ff HwO besitzen. Der Auftragnehmer ist neben der Gewinnung der Kooperationsbetriebe für die möglichst frühzeitige Vermittlung in betriebliche Ausbildung - vorzugsweise in den Kooperationsbetrieb-, sowie für die Koordinierung der Ausbildung mit allen beteiligten Stellen - insbesondere auch mit der Berufsschule - verantwortlich und unterstützt diese in ihrer Aufgabenwahrnehmung insbesondere durch fachtheoretische Unterweisung sowie sozialpädagogische Begleitung. Die fachpraktische Unterweisung in den betrieblichen Ausbildungsphasen wird ausschließlich durch den Kooperationsbetrieb durchgeführt. Der Auftragnehmer sowie die Kooperationsbetriebe haben die aktuell gültigen Ausbildungsordnungen/Ausbildungsregelungen der einzelnen Berufsausbildungen anzuwenden. Die Ausbildungsberufe, die entsprechende Ausbildungsdauer, die geforderten Maßnahmestandorte und die Anzahl der einzurichtenden Ausbildungsplätze sind dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Im Hinblick auf die Anzahl der Ausbildungsplätze beachten Sie bitte die Vergütungsregelung in § 20 des Vertrages. Sollte keine Einschränkung auf bestimmte Fachrichtungen vorgegeben sein, ist sicherzustellen, dass alle Fachrichtungen abgedeckt werden können. Sollte sich im Maßnahmeverlauf herausstellen, dass einzelne Teilnehmende den fachlichen Anforderungen der angestrebten Ausbildung trotz intensiver Unterstützung nicht entsprechen können, hat der Auftragnehmer eine Abstimmung mit dem Auftraggeber herbeizuführen. Sofern dem angestrebten Ausbildungsberuf in der Ausbildungsordnung weitere Ausbildungsberufe mit kürzerer Ausbildungsdauer (gestufte Ausbildungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG/§ 26 Abs. 2 Nr. 1 HwO) zugeordnet sein sollten, ist unter Einbeziehung des Teilnehmenden zu klären, ob eine Umstellung des bisherigen Ausbildungsvertrages in einen dieser Ausbildungsberufe sinnvoll ist. Dies setzt in jedem Fall das Einverständnis des Teilnehmenden zur erforderlichen Vertragsänderung voraus. Der Bildungsträger ist in diesen Fällen verpflichtet, die Inhalte des neuen Ausbildungsberufes zu vermitteln. B.1.2 Teilnehmende Zur Zielgruppe gehören - unabhängig von der erreichten Schulbildung - Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Zum förderungsfähigen Personenkreis gehören lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nicht in eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb vermittelt werden können und deswegen auf eine außerbetriebliche Einrichtung angewiesen sind. Auszubildende, deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen aussichtslos ist, können ihre Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann. Behinderte Menschen, die nicht auf besondere Leistungen (§ 117 SGB III) angewiesen sind, können gefördert werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Spezielle Räumlichkeiten und Ausstattungen müssen daher nicht vorgehalten werden. Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden in der Leistungsbeschreibung als Teilnehmende bezeichnet.</div> <div class="h1">Interne Kennung</div> <div class="pre">LOT-0000</div>

Zusammenfassung:

Tätigkeiten:

Details:

  • Auftraggeber
  • AusfĂĽhrungsfristen
  • Vergabeunterlagen
  • Bekanntmachungstext
  • Und vieles mehr …
oder:
Id: 4mfkHDjtmT